Auch wenn das Kindergeld in der Regel nicht an den Studierenden direkt gezahlt wird, sondern an die Eltern, ist es nützlich, darüber Bescheid zu wissen.
Häufig wird den außer Haus lebenden und studierenden Kindern das Kindergeld von den Eltern zusätzlich zu den BAföG- oder anderen Leistungen zur Verfügung gestellt. Die Eltern selbst beziehen es über den Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) oder die Kindergeldkasse der zuständigen Arbeitsagentur.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es kann natürlich darüber hinaus bezogen werden – und zwar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – wenn das Kind
- eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert
- sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (maximal vier Monate)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen kann oder
- ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr ableistet.
Wenn Studierende eigenes Kindergeld bekommen, weil sie selbst ein Kind oder mehrere Kinder haben, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden gleichfalls Kindergeld beziehen. Es müssen für den Anspruch der Eltern der Studierenden nur die drei Bedingungen erfüllt sein, welche bei volljährigen Kindern zu erfüllen sind.
Der Ausbildungsstatus verfällt nur bei einer regelrechten Beurlaubung vom Studium. Zudem sind die Mutterschutzfrist bzw. Zeiten der Erkrankung auch bei Beurlaubung unschädlich, sofern eine baldige Fortsetzung der Ausbildung absehbar ist (bspw. nur ein Semester für die Geburt beurlaubt).
Kindergeld studentischer Eltern wird bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen angerechnet, bleibt bei einigen anderen Leistungen aber außen vor: z.B. Wohngeld, BAföG.
Umfangreiche Informationen dazu hat die Familienkasse in folgendem Merkblatt zusammengestellt: