Gesetzliche Unfallversicherung
Alle Studierenden unterliegen mit der Immatrikulation an einer Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Die Versicherungsbeiträge trägt das jeweilige Bundesland. Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium stehen, z. B. Unfälle während Lehrveranstaltungen (einschließlich Pausen), bei Bibliotheksbenutzung, bei Exkursionen, bei Tätigkeiten in der Selbstverwaltung etc., sowie bei sogenannten Wegeunfällen zur Hochschule bzw. nach Hause fallen unter o.g. Versicherungsschutz. Diese Unfälle sind unverzüglich beim Immatrikulationsamt der Hochschule anzuzeigen!
Neben dieser gesetzlichen Unfallversicherung hat das Studentenwerk Magdeburg für die Studierenden zusätzlich eine Versicherung bei Freizeitunfällen abgeschlossen.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Jeder Studierende muss zur Einschreibung die Bescheinigung einer Krankenkasse vorlegen, die nachweist, dass er entweder selbst kranken- und pflegeversichert, bei den Eltern bzw. dem Ehepartner beitragsfrei mitversichert (familienversichert) oder aber von der Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird demnach mit dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung eingezogen. Detaillierte Auskünfte dazu gibt selbstverständlich die jeweilige Kranken- bzw. Ersatzkasse. Informieren Sie sich auch unter: www.krankenkassen-direkt.de
Die Haftpflichtversicherung
Die Anzahl der Nachfragen zeigt, dass es gerade bezüglich dieser Versicherung viele Unklarheiten unter Studierenden gibt. Ganz deutlich sei daher an dieser Stelle darauf verwiesen, dass im Rahmen des Studentenwerkbeitrages keine Versicherung für Haftpflichtschäden besteht oder vorgesehen ist. Um vor dem Schaden klug zu sein, sollte jeder Studierende dringend selbst für den entsprechenden Schutz sorgen. Informationen zum Thema und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Angebote sollten Sie zum Vergleich bei mehreren Versicherungen einholen.
Die geseztliche Rentenversicherung
Mit der Einführung des Wachstums-und Beschäftigungsförderungsgesetzes ab Oktober 1996 wurde u.a. eine Rentenversicherungspflicht für Studierende eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gelten bezogen auf die Rentenversicherungsfreiheit die bei der geringfügigen Beschäftigung gültigen Grenzen. Nur in der Arbeitslosenversicherung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung arbeitet man noch mit der sogenannten “Werkstudentenregelung”.
Weitere Auskünfte rund um das Thema Versicherungen erhalten Sie bei der Sozialberatung.