Seit Einführung des ALG II herrscht zuweilen Verwirrung darüber, wer nach den Regelungen Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen kann.
Eine kurze zusammenfassende Erläuterung soll deshalb grundsätzlich Klarheit schaffen.
ALG II (geregelt im Sozialgesetzbuch II)
ist für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, sofern sie nicht – wie die meisten Studierenden – von der Leistung ausgeschlossen sind. “Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.” (§ 8 SGB II) Alle anderen sind und bleiben auch dann erwerbsfähig, wenn ihnen eine Arbeit aktuell nicht zugemutet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit beginnt in einem Alter von 15 Jahren und endet mit 65 Jahren.
Sozialgeld (geregelt im Sozialgesetzbuch II)
ist für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu gehören z. B. Kinder unter 15 Jahren, die mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammenleben oder jemand, der länger als 6 Monate krank ist und mit einem hilfebedürftigen Partner zusammenlebt. Es gelten die gleichen Regelsätze wie beim ALG II. Unterschiede gibt es lediglich bei ein paar anderen Leistungsbedingungen.
Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII)
ist ebenfalls für Erwerbsunfähige bestimmt. Sie greift nur, wenn man nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Sozialgeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.
Die Informationen sind sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann keine Gewähr dafür übernommen werden. Deshalb der ausdrückliche Hinweis darauf, dass diese Informationen keine Beratung bei der Allgemeinen Sozialberatung und/oder der kostenfreien Rechtsberatung ersetzen wollen.