Jede (auch teilweise) Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt auch für die Aufnahme Dritter in die vom Mieter bewohnten Räume.
Auf schriftlichen Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen der Mieter nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort den Mietraum einem der Wohnheimverwaltung zu benennenden Dritten überlassen.
Dieser muss wohnberechtigt sein.
Die Pflichten aus dem Mietvertrag bleiben in diesem Fall beim Mieter. Im Übrigen hat der benannte Dritte durch schriftliche Erklärung alle Bedingungen aus dem Mietvertrag und den Allgemeinen Mietbedingungen für die Studentenwohnheime des Studentenwerkes anzuerkennen.