Studierende haben dann Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Dies trifft zu:
- wenn die Höchstförderdauer überschritten wurde
- wenn notwendige Leistungsnachweise nicht erbracht wurden
- wenn das Studienfach ohne wichtigen Grund gewechselt wurde
Erhält der Studierende jedoch deshalb kein BAföG, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist so hat er keinen Wohngeldanspruch.
Auch BAföG beziehende Studierende können Wohngeld erhalten, wenn sie in Gemeinschaft mit dem Ehepartner und/oder einem Kind/mehreren Kindern leben, denen dem Grunde nach kein BAföG zusteht.
Eine wichtige Voraussetzung für den Wohngelderhalt ist, dass Studierende eine eigene Haushaltführung nachweisen. Studierende, die bei den Eltern leben, erhalten kein Wohngeld. Ausnahme: Die Eltern des Studierenden sind wohngeldberechtigt, dann zählen alle im Haushalt lebenden Personen, also auch Studierende.
Wohngeld kann immer nur vom Monat der Antragstellung an bezogen werden und wird bei verspäteter Bearbeitung durch das zuständige Amt natürlich rückwirkend gezahlt.
Insgesamt ist das Thema “Wohngeldanspruch für Studierende” ein kompliziertes Thema. Es empfieht sich im Einzelfall immer ein persönliches Gespräch in der Sozialberatung.