Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II).
Ein Anspruch auf ALG II kann für Personen in BAföG-förderungsfähiger Ausbildung nur dann entstehen, wenn die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen wird (Urlaubssemester).
Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls kann ALG II ausnahmsweise als Darlehen gewährt werden. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch.
Der Leistungsausschluss umfasst nicht die Inanspruchnahme von Leistungen in besonderen Lebenslagen. Im Falle der Hilfebedürftigkeit kann also beispielsweise ein Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende etc. beantragt werden.
Ebenfalls nicht betroffen sind Leistungen für Angehörige, insbesondere Kinder, mit denen man zusammenlebt. Für sie kann folglich ALG II/Sozialgeld beantragt werden, sofern ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist.
Studierende in BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen sind in der Regel erwerbsfähig und können – wenn überhaupt – nur ALG II erhalten. Sozialgeld und Sozialhilfe können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Erwerbsunfähigkeit eintritt.
Die Thematik ist umfangreich und schwierig. Es empfiehlt sich im Einzelfall immer ein Gespräch in der Allgemeinen Sozialberatung und / oder der kostenfreien Rechtsberatung des Studentenwerkes.