Bewilligungszeitraum

Ausbildungsförderung wird immer nur für einen sogenannten Bewilligungszeitraum – und nicht einmal für das gesamte Studium – gewährt. Für jeden Bewilligungszeitraum ist daher rechtzeitig ein neuer vollständiger Antrag einzureichen.

Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung, nicht jedoch vor Beginn des Monats in dem Sie Ihr Studium aufnehmen (§ 15 Abs. 1 BAföG). Ausnahmsweise kann der Bewilligunszeitraum auch später beginnen, wenn Sie dies beantragen.

Die Dauer des Bewilligunszeitraums beträgt regelmäßig ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Ausbildungsförderung wird deshalb meist für zwei Semester bzw. bis zum Ende des nächsten Semesters gewährt. Im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum auch kürzer sein, etwa wenn vor Ende des nächsten Semesters:

  • die Förderungshöchstdauer erreicht wird,
  • der Leistungsnachweis vorzulegen ist oder
  • ein Auslandsaufenthalt bevorsteht.

Die konkrete Dauer des laufenden Bewilligungszeitraumes können sie jederzeit Ihrem aktuellen BAföG-Bescheid entnehmen. Der entsprechende Beginn ist in Feld 1 und das Ende in Feld 2 ausgewiesen.

[siteabc seite=”541″]