Ausländerförderung

§ 8 BAföG regelt die persönlichen Voraussetzungen bei ausländischen Studierenden, unter denen auch für diese Ausbildungsförderung geleistet werden kann.  Erfüllt ein ausländischer Studierender diese Bedingungen erhält er in gleicher Weise Ausbildungsförderung wie ein deutscher Auszubildender.

Im § 8 BAföG werden daher im Einzelnen die aufenthaltsrechtlichen Tatbestände abschließend aufgeführt, die einen Anspruch auf staatliche Ausbildungsförderung vermitteln. Das Gesetz differenziert dabei nach der Natur des Aufenthaltsrechts und stellt umso geringere Anforderungen, je höher das Maß an gesellschaftlicher Integration des ausländischen Antragstellers ist.

Dabei ist das gesellschaftspolitische Anliegen nicht zu übersehen, die staatliche Ausbildungsförderung als Steuerungsinstrument auf dem Weg zu nachhaltigerer Integration der ausländischen Studierenden einzusetzen. So ist auch eine deutliche Tendenz zu erkennen, bereits erbrachte Integrationsleistungen zu honorieren und in diesen Fällen den Leistungsanspruch grundsätzlich zuzusprechen. Davon profitieren besonders all jene Auszubildenden, die sich durch mehrjährigen Aufenthalt bereits eine Bleibeperspektive verschafft haben und bei denen deshalb soziale Eingliederung, aber auch das notwendige Maß an deutschen Sprachkenntnissen verbürgt scheinen. Das Gesetz begünstigt damit besonders EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht sowie ausländische Mitbürger, die in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis sind. Man spricht auch von sogenannten Bildungsinländern mit Bleibeperspektive.

Insgesamt kann man danach sagen, dass es für EU-BürgerInnen grundsätzlich leichter ist, trotz ausländischer Staatsangehörigkeit gefördert zu werden, als für andere AusländerInnen.

Dennoch führen auch andere Aufenthaltsrechte regelmäßig zu einer Förderung nach dem BAföG. Dies kann jedoch im Einzelfall eine komplexe Prüfung erfordern. Sie sollten sich daher hierzu immer beraten lassen.

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